Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Leistungsbericht gemäß § 3 ist jedenfalls in der Wissensbilanz über das erste Berichtsjahr jeder Leistungsvereinbarungsperiode vollständig gemäß Abs. 2 darzustellen. In den folgenden beiden Berichtsjahren ist die Universität berechtigt, von der vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes abzusehen. In diesem Fall ist anstelle des vollständigen Leistungsberichtes eine Kurzfassung gemäß Abs. 2 Z 1 in die Wissensbilanz aufzunehmen, und im Zuge der nächsten vollständigen Berichtslegung der gesamte Zeitraum seit dem letzten vollständigen Leistungsbericht darzustellen.Der Leistungsbericht gemäß Paragraph 3, ist jedenfalls in der Wissensbilanz über das erste Berichtsjahr jeder Leistungsvereinbarungsperiode vollständig gemäß Absatz 2, darzustellen. In den folgenden beiden Berichtsjahren ist die Universität berechtigt, von der vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes abzusehen. In diesem Fall ist anstelle des vollständigen Leistungsberichtes eine Kurzfassung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, in die Wissensbilanz aufzunehmen, und im Zuge der nächsten vollständigen Berichtslegung der gesamte Zeitraum seit dem letzten vollständigen Leistungsbericht darzustellen.
(2)Absatz 2,Im Leistungsbericht (§ 3) sind die Bereiche gemäß Abs. 3 narrativ darzustellen. Dieser Darstellung ist eine Kurzfassung, die die Erfolge und wesentlichen Ereignisse in den Bereichen Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre, gesellschaftliche Zielsetzungen, Internationalität, Kooperationen und Technologie- und Wissenstransfer beinhaltet, voranzustellen.Im Leistungsbericht (Paragraph 3,) sind die Bereiche gemäß Absatz 3, narrativ darzustellen. Dieser Darstellung ist eine Kurzfassung, die die Erfolge und wesentlichen Ereignisse in den Bereichen Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre, gesellschaftliche Zielsetzungen, Internationalität, Kooperationen und Technologie- und Wissenstransfer beinhaltet, voranzustellen.
(3)Absatz 3,Die Bereiche gemäß Z 1 bis 9 haben mit Ausnahme der Z 8 jedenfalls die den jeweiligen Bereichen zugeordneten Themen zu umfassen:Die Bereiche gemäß Ziffer eins bis 9 haben mit Ausnahme der Ziffer 8, jedenfalls die den jeweiligen Bereichen zugeordneten Themen zu umfassen:
1.Ziffer einsForschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
a)Litera aAktivitäten zu Schwerpunkten und Erfolge in Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, insbesondere Darstellung der Maßnahmen entlang des in der Leistungsvereinbarung festgelegten Schwerpunktsystems sowie exzellenter Leistungen und Erfolge im Rahmen der einzelnen gesamtuniversitären Forschungs-/Kunstschwerpunkte; gesetzte Maßnahmen im Bereich inter- und transdisziplinärer Schwerpunkte; Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen der Schwerpunkte,
b)Litera bAktivitäten in Potenzialbereichen, insbesondere Maßnahmen und Erfolge in Potenzialbereichen,
c)Litera cForschungsinfrastruktur, insbesondere (Groß-)Forschungsinfrastruktur, einschließlich wesentliche Projekte und die Nutzung der Core Facilities,
d)Litera dForschungsservice, insbesondere Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung und Servicierung der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und
e)Litera eOutput der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, insbesondere wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen oder wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen.
2.Ziffer 2Lehre und Weiterbildung, insbesondere Schwerpunkte in der Lehre und deren Weiterentwicklung:
a)Litera aStudienangebot, insbesondere:
aa)Sub-Litera, a, aEntwicklung der Aktivitäten betreffend Studienberatung und Unterstützung bei der Studienwahl sowie
bb)Sub-Litera, b, bMaßnahmen zur Attraktivierung des Studienangebots, insbesondere curriculare Weiterentwicklungen, und des Lehrangebots, einschließlich Entwicklung neuer und innovativer Lehr- und Lernkonzepte, sowie inter-, transdisziplinärer und universitätsübergreifender Lehrangebote und unterstützender Lerntechnologien (blended learning).
b)Litera bZulassung zum Studium und Studienbeginn, insbesondere
aa)Sub-Litera, a, aStudien mit Zulassungsverfahren sowie
bb)Sub-Litera, b, bGestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase
c)Litera cOrganisation und Gestaltung von Studium und Lehre, insbesondere:
aa)Sub-Litera, a, aQualitätssichernde Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV, BGBl. II Nr. 202/2018,Qualitätssichernde Maßnahmen in der Lehre gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,,
bb)Sub-Litera, b, bPositionierung der universitären Lehre im Kontext des Europäischen Hochschulraums,
cc)Sub-Litera, c, cMaßnahmen zur Verringerung der Anzahl der Studienabbrecherinnen und –abbrecher und zur Steigerung der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen sowie
dd)Sub-Litera, d, dMaßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelationen und zur Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien.
d)Litera dStudienabschluss und Berufseinstieg, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen sowie Absolventinnen- und Absolventen-Tracking und
e)Litera eWeiterbildung, insbesondere Maßnahmen zur wissenschaftlichen/künstlerischen Weiterbildung im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens.
3.Ziffer 3Gesellschaftliche Verantwortung und Gleichstellung:
a)Litera aDritte Mission, insbesondere Verankerung relevanter Themen, durchgeführter Projekte und besonderer Erfolge zu Responsible Science, Citizen Science, der Agenda 2030/Sustainable Development Goals (SDGs),
b)Litera bIntensivierung des Wissens- und Technologietransfers zwischen Universität, Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere die Umsetzung des Konzepts der unternehmerischen Universität (Entrepreneurial University) im Profil der Universität und Entrepreneurship in der Lehre,
c)Litera cSoziale Dimension in der Hochschulbildung und Diversitätsmanagement, insbesondere Umsetzungsstand der Entwicklung und Implementierung von institutionellen Strategien und maßgeblichen Maßnahmen,
d)Litera dGleichstellung, insbesondere Geschlecht/Gender in Forschungs- und Lehrinhalten und ausgeglichene Geschlechterverhältnisse mit Fokus auf Maßnahmen zum Abbau horizontaler und vertikaler Geschlechtersegregation und
e)Litera eVereinbarkeit, insbesondere Gleichstellungs- und Diversitätsaspekte in Strukturen, Prozessen und Policies sowie Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit für alle Universitätsangehörigen (Studium und/oder Beruf mit Betreuungspflichten bzw. Studium mit Beruf).
4.Ziffer 4Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
a)Litera aPersonalentwicklung, insbesondere
aa)Sub-Litera, a, aDarstellung der Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Herausforderungen und Initiativen im Rahmen des strategischen Personalmanagements, sowie Förderung und Weiterentwicklung von Führungskompetenzen,
bb)Sub-Litera, b, bErläuterungen zu den Schwerpunkten des Personalentwicklungskonzeptes und dessen Umsetzung, sowie Darlegung von Maßnahmen zur Wahrung der Stellung als attraktive Arbeitgeberin sowie
cc)Sub-Litera, c, cMaßnahmen zur Sicherstellung und Förderung didaktischer Kompetenzen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals.
b)Litera bNachwuchsförderung, insbesondere
aa)Sub-Litera, a, aBetreuung und Karrierewege von an der Universität beschäftigten Doktorandinnen und Doktoranden,
bb)Sub-Litera, b, bUmsetzung des Laufbahnmodells gemäß dem Kollektivvertrag inklusive Maßnahmen zur Karriereförderung sowie
cc)Sub-Litera, c, cExzellenzförderung unter Berücksichtigung relevanter Programmlinien der EU-Forschungsrahmenprogramme.
5.Ziffer 5Qualitätssicherung, insbesondere Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung, sofern die Universität noch keine Auditierung ihres Qualitätsmanagementsystems abgeschlossen hat; Akkreditierungen, interne und externe Evaluierungen, universitätsübergreifende Aktivitäten, Auflagen und Empfehlungen sowie Follow – Up Maßnahmen aus der Auditierung des Qualitätsmanagementsystems bzw. den Evaluierungen.Qualitätssicherung, insbesondere Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung, sofern die Universität noch keine Auditierung ihres Qualitätsmanagementsystems abgeschlossen hat; Akkreditierungen, interne und externe Evaluierungen, universitätsübergreifende Aktivitäten, Auflagen und Empfehlungen sowie , Follow – Up Maßnahmen aus der Auditierung des Qualitätsmanagementsystems bzw. den Evaluierungen.
6.Ziffer 6Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste, insbesondere:
a)Litera anationale Kooperationen, insbesondere Strategieumsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme und universitäts- und fachübergreifender Aktivitäten/Netzwerke sowie der wissenschaftlichen und forschenden Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Einrichtungen und
b)Litera binternationale Kooperationen, insbesondere Strategieumsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme, Beteiligungen und Mitgliedschaften in internationalen Netzwerken und Verbünden.
7.Ziffer 7Internationalität und Mobilität:
a)Litera aInternationalität, insbesondere der Umsetzungsstand der Schwerpunkte zur Förderung der Internationalität, vor allem entlang der strategischen und profilgebenden Leitlinien der Universität und Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Positionierung und Sichtbarkeit der Universität und
b)Litera bMobilität, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Mobilität der Studierenden einschließlich Mobilitätsfenster, des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals und des allgemeinen Personals im Kontext der gemeinsamen Ziele und Empfehlungen zu qualitätsvoller, transnationaler Mobilität und Internationalisierung der Lehre sowie Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Universität im Hinblick auf internationale Forschungs-, Lehr- und Lernaufenthalte.
8.Ziffer 8Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute.
9.Ziffer 9Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 12 UG), insbesondere Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Krankenanstaltenträger und Erfüllung der gemäß § 33 UG übertragenen Verpflichtungen, Vereinbarung über die Betriebsführung mit dem Krankenanstaltenträger, Bericht für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich übertragener Aufgaben (Screening-, Untersuchungs- und Befundungstätigkeiten, Universitätslehrgänge des Gesundheitswesens, Entwicklung der Telemedizin, etc.).Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 12, UG), insbesondere Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Krankenanstaltenträger und Erfüllung der gemäß Paragraph 33, UG übertragenen Verpflichtungen, Vereinbarung über die Betriebsführung mit dem Krankenanstaltenträger, Bericht für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich übertragener Aufgaben (Screening-, Untersuchungs- und Befundungstätigkeiten, Universitätslehrgänge des Gesundheitswesens, Entwicklung der Telemedizin, etc.).
In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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