Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Weiterleitung der Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt hinsichtlich der Kennzahlen über die Schnittstelle gemäß § 9 und hinsichtlich des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 9a. Die Wissensbilanz ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.Die Weiterleitung der Wissensbilanz gemäß Paragraph 13, Absatz 6, UG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt hinsichtlich der Kennzahlen über die Schnittstelle gemäß Paragraph 9 und hinsichtlich des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß Paragraph 9 a, Die Wissensbilanz ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.
(2)Absatz 2,Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß Paragraph 13, Absatz 6, UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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