Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Tatbestände
(1)Absatz eins,Wer
1.Ziffer einsWaren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,
2.Ziffer 2gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,
3.Ziffer 3Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,Waren entgegen Paragraphen 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
4.Ziffer 4Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
5.Ziffer 5eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,
6.Ziffer 6eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,
7.Ziffer 7als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen Paragraph 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
8.Ziffer 8als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,als Klassifizierungsdienst entgegen Paragraph 6, Absatz 3, ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,
10.Ziffer 10Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz einführt,
11.Ziffer 11Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oderWaren entgegen Paragraph 9, Absatz eins, ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder
12.Ziffer 12als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des Paragraph 18, zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.Eine nach Absatz eins, zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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