§ 20 VNG Gebühren

VNG - Vermarktungsnormengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen.Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 11, mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Gebühren ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Abs. 4 zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.Hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Gebühren ist Paragraph 19, Absatz 15, GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Absatz 4, zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind dem GebührenschuldnerDie Gebühren gemäß Absatz eins, sind dem Gebührenschuldner
    1. 1.Ziffer einsvom Zollamt Österreich nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 ZollR-DG odervom Zollamt Österreich nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZollR-DG oder
    2. 2.Ziffer 2vom BAES hinsichtlich der sonstigen Aufgaben
    mittels Bescheid vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Die Gebühren der Ein- und Ausfuhr sind beim Zollamt Österreich zu erlegen und von diesem zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.
  5. (5)Absatz 5,Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 des Zollkodex bewilligt ist.Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110, des Zollkodex bewilligt ist.
  6. (6)Absatz 6,In den Fällen, in denen das Zollamt Österreich Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreibt, hat dieses das Zollrecht anzuwenden. Die durch das Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne des Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.In den Fällen, in denen das Zollamt Österreich Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Absatz eins, vorschreibt, hat dieses das Zollrecht anzuwenden. Die durch das Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne des Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
  7. (7)Absatz 7,Für die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.Für die Überprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.
  8. (8)Absatz 8,Die Höhe der Gebühr nach Abs. 7 ist durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 zu regeln.Die Höhe der Gebühr nach Absatz 7, ist durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu regeln.
  9. (9)Absatz 9,Wird bei der Vornahme von Kontrollen und bei der Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können dem Beschuldigten die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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