Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Für Erzeugnisse, die gemäß § 2 Z 5 von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, dass die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse (Klassifizierung) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die Agrarmarkt Austria (AMA) zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 zu führen sind.Für Erzeugnisse, die gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, dass die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse (Klassifizierung) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die Agrarmarkt Austria (AMA) zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, zu führen sind.
(2)Absatz 2,Schlachtbetriebe, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine innerhalb der durch einschlägige unionsrechtliche Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 vorgegebenen Höchstgrenzen durch Verordnung festzulegende Anzahl nicht übersteigt, können mit Verordnung von der Verpflichtung zur Klassifizierung ausgenommen werden.Schlachtbetriebe, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine innerhalb der durch einschlägige unionsrechtliche Regelungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, vorgegebenen Höchstgrenzen durch Verordnung festzulegende Anzahl nicht übersteigt, können mit Verordnung von der Verpflichtung zur Klassifizierung ausgenommen werden.
(3)Absatz 3,Die AMA hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung einschließlich der Festlegung objektiver Systeme zur Erhöhung der Qualität derselben sowie für die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste zu erlassen und in diesen die diesbezüglichen Regelungen für Kosten, die auf Seiten der AMA entstehen, zu treffen. Die Kundmachung der Richtlinien hat gemäß § 32 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zu erfolgen.Die AMA hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung einschließlich der Festlegung objektiver Systeme zur Erhöhung der Qualität derselben sowie für die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste zu erlassen und in diesen die diesbezüglichen Regelungen für Kosten, die auf Seiten der AMA entstehen, zu treffen. Die Kundmachung der Richtlinien hat gemäß Paragraph 32, des AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des AMA-Gesetzes 1992 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der in Abs. 3 genannten Systeme innerhalb der AMA mit jenen der von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten wechselweise abgeglichen werden.Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des AMA-Gesetzes 1992 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der in Absatz 3, genannten Systeme innerhalb der AMA mit jenen der von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten wechselweise abgeglichen werden.
(5)Absatz 5,Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben ihre fachliche Eignung nachzuweisen durch
1.Ziffer einsden erfolgreichen Besuch eines von der AMA veranstalteten oder anerkannten Lehrkurses sowie
2.Ziffer 2die regelmäßige Teilnahme an von der AMA veranstalteten vergleichenden Klassifizierungstests (Vergleichsklassifizierungen).
In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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