Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Der Ausfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und die Ausfuhrkontrolle
1.Ziffer einsauf Grund dieser Vorschriften angeordnet ist oder
2.Ziffer 2vom Inhaber des ausführenden Betriebes beantragt wird.
(2)Absatz 2,Nähere Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dassNähere Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
1.Ziffer einsdie Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Art. 5 Z 15 des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Artikel 5, Ziffer 15, des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
2.Ziffer 2die Ausfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Ausfuhrstellen) zulässig ist,
3.Ziffer 3die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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