Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 sind Erzeugnisse ausgenommen, dieVom Geltungsbereich der Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind Erzeugnisse ausgenommen, die
1.Ziffer einsim Rahmen des Abhof-Verkaufs,
2.Ziffer 2vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
3.Ziffer 3von Lagerungsstellen an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
4.Ziffer 4an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in § 1 Abs. 1 festgelegten Zielen erforderlich ist.Abweichend von Absatz eins, ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Absatz eins, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Zielen erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Soweit Unionsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.Soweit Unionsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des Paragraph eins, Absatz eins, vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, eine Ausnahme nach Absatz eins, vorgesehen werden.
In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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