Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der Durchführung der Kontrolle hat die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vermarktungsnormen sowie Vorschriften dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Der nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen überDer nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz eins, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen über
1.Ziffer einsdie Menge der Packstücke, die zur Überprüfung zu öffnen oder auszupacken sind,
2.Ziffer 2den Vorgang bei der Entnahme von Proben zur Untersuchung,
3.Ziffer 3deren Aufbewahrung, Sicherung, Bezeichnung und
4.Ziffer 4den technischen Vorgang bei der Untersuchung.
In Kraft seit 02.10.2007 bis 31.12.9999
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