Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Soweit dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Vermarktungsnormen festgelegt sind, Kontrollorganen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft personenbezogene Daten, die im Rahmen der Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (§ 5 Abs. 1 Z 8) erfasst werden, übermittelt werden.Soweit dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Vermarktungsnormen festgelegt sind, Kontrollorganen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft personenbezogene Daten, die im Rahmen der Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8,) erfasst werden, übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Als Übermittlung gilt auch die Einräumung des Zugangs zu elektronischen Datenbanken über registrierte Erzeugerbetriebe, Verpackungsbetriebe oder Packstellen.
(3)Absatz 3,Soweit Gütezeichen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch bundesgesetzliche Vorschriften anerkannt sind, die Einhaltung der Vermarktungsnormen beinhalten, können den für die Gütezeichenkontrolle verantwortlichen Stellen (Lizenzgebern) zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle folgende personenbezogene Daten übermittelt werden:
1.Ziffer einsDaten, die im Rahmen von Zulassungen und Registrierungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 erfasst werden, undDaten, die im Rahmen von Zulassungen und Registrierungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, erfasst werden, und
2.Ziffer 2Daten, die in Zusammenhang mit Lieferungen von Eiern gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, ABl. Nr. L 163 vom 24.6.2008 S. 6, erfasst werden.Daten, die in Zusammenhang mit Lieferungen von Eiern gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 163 vom 24.6.2008 Seite 6, erfasst werden.
(4)Absatz 4,Die für die Gütezeichenkontrolle verantwortlichen Stellen haben festgestellte Nichteinhaltungen der Vermarktungsnormen an die zuständige Kontrollbehörde gemäß § 11 Abs. 2 zu melden.Die für die Gütezeichenkontrolle verantwortlichen Stellen haben festgestellte Nichteinhaltungen der Vermarktungsnormen an die zuständige Kontrollbehörde gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zu melden.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 bis 4 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Absatz eins bis 4 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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