§ 17 VNG Heranziehung von Sachverständigen

VNG - Vermarktungsnormengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung einer beanstandeten Ware amtlich befasst waren, und – falls diese einer Untersuchungsanstalt angehören – der Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen in einem über die Beschaffenheit dieser Ware durchzuführenden Verfahren bestellt werden.

In Kraft seit 02.10.2007 bis 31.12.9999
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