§ 16 VNG Besondere Untersuchungen

VNG - Vermarktungsnormengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, erlassene Verordnung

  1. 1.Ziffer einsfachlich geeignete Stellen zur Durchführung der Untersuchungen und
  2. 2.Ziffer 2die anzuwendenden Untersuchungsverfahren
festzulegen.
In Kraft seit 02.10.2007 bis 31.12.9999
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