Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Zuständigkeit
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES).
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt dem Landeshauptmann. Allerdings sind die Verfahren zur Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (wie Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren), insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern von der Bezirksverwaltungsbehörde und die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom BAES durchzuführen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für den Bereich der Inlandskontrolle nach Anhörung des Landeshauptmannes für ein Bundesland zur Durchführung der Inlandskontrolle besondere Bundesorgane bestellen, wenn deren Bestellung für größere Konsumzentren oder Gebiete mit größerem Anfall von für den Markt bestimmten Erzeugnissen im Interesse einer reibungslosen und vereinheitlichten Kontrolle liegt. Diese Bundesorgane unterstehen dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes.
(4)Absatz 4,Zur Durchführung der Kontrollen haben sich die Behörden nach Abs. 1 und 2 fachlich befähigter Organe im Sinne des § 12 Abs. 1 (Kontrollorgane) zu bedienen. Die gemäß Abs. 3 bestellten besonderen Bundesorgane haben dieselbe fachliche Qualifikation aufzuweisen.Zur Durchführung der Kontrollen haben sich die Behörden nach Absatz eins und 2 fachlich befähigter Organe im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, (Kontrollorgane) zu bedienen. Die gemäß Absatz 3, bestellten besonderen Bundesorgane haben dieselbe fachliche Qualifikation aufzuweisen.
(5)Absatz 5,Kontrollorgane sind in hinreichender Anzahl, insbesondere für Erhebungen an Ort und Stelle, zu bestellen. Soweit im Bereich der Bundesländer insbesondere Kontrollorgane nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b bestehen, können diese für die Überwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden.Kontrollorgane sind in hinreichender Anzahl, insbesondere für Erhebungen an Ort und Stelle, zu bestellen. Soweit im Bereich der Bundesländer insbesondere Kontrollorgane nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bestehen, können diese für die Überwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden.
(6)Absatz 6,Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 kann sich der Landeshauptmann auch fachlich befähigter Personen von privaten Organisationen oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen des Landeshauptmanns gebunden.Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, kann sich der Landeshauptmann auch fachlich befähigter Personen von privaten Organisationen oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen des Landeshauptmanns gebunden.
In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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