Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Soweit es zur Erreichung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele erforderlich ist, sind in Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Vorschriften zu treffen bezüglich:Soweit es zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele erforderlich ist, sind in Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Vorschriften zu treffen bezüglich:
1.Ziffer einsder Angabe der Klasse und des Ursprungs in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in solchen des Einzelhandels, unter der die Waren in Verkehr gebracht worden sind, oder die Angabe von anderen Hinweisen im Sinne von Z 3 und 4;der Angabe der Klasse und des Ursprungs in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in solchen des Einzelhandels, unter der die Waren in Verkehr gebracht worden sind, oder die Angabe von anderen Hinweisen im Sinne von Ziffer 3 und 4;
2.Ziffer 2der Werbung in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, wobei jedoch nicht ohne Angabe der Klasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder Stückzahl beziehen;
3.Ziffer 3amtlicher oder gesetzlicher Preisnotierungen oder Preisfeststellungen durch Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, wobei sich diese Notierungen oder Feststellungen auf die Klassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften der Europäischen Union erlassen sind, diese zugrunde zu legen haben;
4.Ziffer 4der Verpackung und der Aufmachung;
5.Ziffer 5der Art und Weise der Kennzeichnung der Verpackungseinheit eines Erzeugnisses oder der Art und Weise der Kennzeichnung am Erzeugnis selbst, wobei die diesfalls in der Beschriftung anzugebende jeweilige Klasse insbesondere durch Hinweise, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale (§ 4 Abs. 4) oder die Menge Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind, sowie durch Angaben über Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb oder über die regionale Herkunft ergänzt werden kann;der Art und Weise der Kennzeichnung der Verpackungseinheit eines Erzeugnisses oder der Art und Weise der Kennzeichnung am Erzeugnis selbst, wobei die diesfalls in der Beschriftung anzugebende jeweilige Klasse insbesondere durch Hinweise, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale (Paragraph 4, Absatz 4,) oder die Menge Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind, sowie durch Angaben über Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb oder über die regionale Herkunft ergänzt werden kann;
6.Ziffer 6Aufzeichnungen oder Protokolle über Angaben gemäß Z 5 sowie solche, die sich aus spezifischen unionsrechtlichen Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 ergeben;Aufzeichnungen oder Protokolle über Angaben gemäß Ziffer 5, sowie solche, die sich aus spezifischen unionsrechtlichen Regelungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, ergeben;
7.Ziffer 7Mengen- und Größeneinheiten einschließlich der Festlegung von Toleranzen;
8.Ziffer 8der Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen, insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern.
(2)Absatz 2,Sollen Erzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher in bloß geringfügigen Mengen abgegeben werden, so kann durch Verordnung gestattet werden, dass die Abgabe ohne Verpackung oder ohne Kennzeichnung erfolgen darf. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn es nach der Natur des Erzeugnisses nicht den Interessen des Verbrauchers zuwiderläuft. Ebenso kann durch Verordnung angeordnet werden, dass unverpackte Waren direkt an den Verbraucher ohne Kennzeichnung abgegeben werden dürfen, wenn sie zu diesem Zwecke zugerichtet sind.
In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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