Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Produkteigenschaften
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung
1.Ziffer einserforderliche ergänzende oder begleitende Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2, soweit diese unionsrechtlich bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, erlassen underforderliche ergänzende oder begleitende Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2,, soweit diese unionsrechtlich bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, erlassen und
2.Ziffer 2 gemäß § 1 Abs. 3 Vermarktungsnormen für Erzeugnisse, für welche keine unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften bestehen, festlegen. gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Vermarktungsnormen für Erzeugnisse, für welche keine unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften bestehen, festlegen.
(2)Absatz 2,In Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2, mit denen Vermarktungsnormen festgelegt werden, ist eingangs zu bestimmen, ob diese ein bestimmtes Erzeugnis zur Gänze erfassen oder ob sie sich nur auf bestimmte nach Kriterien gemäß Abs. 4 abgegrenzte Gruppen eines Erzeugnisses beziehen.In Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, mit denen Vermarktungsnormen festgelegt werden, ist eingangs zu bestimmen, ob diese ein bestimmtes Erzeugnis zur Gänze erfassen oder ob sie sich nur auf bestimmte nach Kriterien gemäß Absatz 4, abgegrenzte Gruppen eines Erzeugnisses beziehen.
(3)Absatz 3,Sofern für ein Erzeugnis verschiedene Klassen bestimmt werden, ist deren Bezeichnung zur Unterscheidung so zu wählen, dass über den jeweiligen Grad der Güte kein Irrtum entstehen kann.
(4)Absatz 4,Die Mindesteigenschaften eines Erzeugnisses sowie die Abstufung seiner unterschiedlichen Güte sind anhand von unterscheidbaren Merkmalen vorzunehmen. Als Kriterien hiefür können insbesondere bestimmt werden:
1.Ziffer einsQualität,
2.Ziffer 2Herkunft oder Ursprung,
3.Ziffer 3Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung, Gewinnung, Herstellung und Behandlung,
4.Ziffer 4Reinheit und Zusammensetzung,
5.Ziffer 5Größe (Abmessungen oder Gewicht),
6.Ziffer 6Angebotszustand oder Verpackung oder
7.Ziffer 7Sortierung.
(5)Absatz 5,Beziehen sich Vermarktungsnormen nur auf bestimmte Gruppen eines Erzeugnisses (Abs. 2), so kann angeordnet werden, dass die hievon nicht erfassten Gruppen dieses Erzeugnisses allein zum Zwecke der Verarbeitung oder, wenn diese auch hiefür nicht geeignet sind, überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.Beziehen sich Vermarktungsnormen nur auf bestimmte Gruppen eines Erzeugnisses (Absatz 2,), so kann angeordnet werden, dass die hievon nicht erfassten Gruppen dieses Erzeugnisses allein zum Zwecke der Verarbeitung oder, wenn diese auch hiefür nicht geeignet sind, überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
(6)Absatz 6,Soweit die Beschaffenheit der Ware gesonderte Einstufungen nach unterschiedlichen Kriterien erfordert, sind hiefür gesonderte Einteilungen von Klassen vorzusehen. Die Klassen sind zu unterteilen, wenn es zur Kennzeichnung besonderer Merkmale zweckmäßig erscheint.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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