§ 7 VNG Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen

Vermarktungsnormengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 sind Erzeugnisse ausgenommen, dieVom Geltungsbereich der Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind Erzeugnisse ausgenommen, die
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des Abhof-Verkaufs,
    2. 2.Ziffer 2vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
    3. 3.Ziffer 3von Lagerungsstellen an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
    4. 4.Ziffer 4an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in § 1 Abs. 1 festgelegten Zielen erforderlich ist.Abweichend von Absatz eins, ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Absatz eins, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Zielen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Soweit GemeinschaftsrechtUnionsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.Soweit GemeinschaftsrechtUnionsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des Paragraph eins, Absatz eins, vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, eine Ausnahme nach Absatz eins, vorgesehen werden.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 02.10.2007 bis 20.06.2013
  1. (1)Absatz eins,Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 sind Erzeugnisse ausgenommen, dieVom Geltungsbereich der Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind Erzeugnisse ausgenommen, die
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des Abhof-Verkaufs,
    2. 2.Ziffer 2vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
    3. 3.Ziffer 3von Lagerungsstellen an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
    4. 4.Ziffer 4an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in § 1 Abs. 1 festgelegten Zielen erforderlich ist.Abweichend von Absatz eins, ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Absatz eins, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Zielen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Soweit GemeinschaftsrechtUnionsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.Soweit GemeinschaftsrechtUnionsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des Paragraph eins, Absatz eins, vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, eine Ausnahme nach Absatz eins, vorgesehen werden.

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