§ 32 VNG Vollzugsklausel

VNG - Vermarktungsnormengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 13 Abs. 9 zweiter und dritter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 9, zweiter und dritter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 25 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 25, Absatz eins, die Bundesministerin für Justiz,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 7 und 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz 2, sowie Paragraph 20, Absatz 7 und 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der § 2 Z 1, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 14 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,hinsichtlich der Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 14 und Paragraph 16, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 20 Abs. 1 bis 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins bis 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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