§ 28 VNG Übergangsbestimmungen

VNG - Vermarktungsnormengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, tritt mit 31. März 2014 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, tritt mit 31. März 2014 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, BGBl. Nr. 578/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, tritt außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, tritt außer Kraft.
In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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