Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten den Erhaltern sonstiger Musikschulen, insbesondere den Gemeinden, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Zuschüsse zum Personalaufwand für den Leiter und die Lehrer der Musikschule sowie Zuschüsse zu den Kosten der Anschaffung der Musikinstrumente, deren Beistellung von den Schülern nicht erwartet werden kann, gewähren.
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