(1) Die Landesregierung hat für das ganze Land einen Musikschulplan zu erlassen. Der Musikschulplan kann auch in Teilen erlassen werden.
(2) Der Musikschulplan hat die zur Erreichung der Ziele nach § 1 anzustrebende Entwicklung der Musikschulen festzulegen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die für die Führung von Musikschulen erforderlichen Schülerzahlen ein landesweit möglichst gleichmäßiges Ausbildungsangebot anzustreben. Der Musikschulplan hat zumindest die räumliche Verteilung der Musikschulen durch die Anführung jener Gemeinden, die für die Errichtung von Musikschulen und von Exposituren von Musikschulen in Betracht kommen, festzulegen.
(3) Der Musikschulplan ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.
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