(1) Für den Besuch von Landesmusikschulen ist von den Schülern ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und der Führung der Landesmusikschulen (Schulgeld) zu leisten.
(2) Die Landesregierung hat das Schulgeld nach Unterrichtsarten und allgemeinen familiären Gesichtspunkten für alle Landesmusikschulen einheitlich festzusetzen. Dabei ist auf den mit den einzelnen Unterrichtsarten verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.
(3) Das Land Tirol hat die Einnahmen aus dem Schulgeld der (den) am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligten Gemeinde(n) zu überlassen. Sind mehrere Gemeinden am Vertrag beteiligt, so hat die Aufteilung der Einnahmen im Verhältnis ihrer Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. b und c zu erfolgen.
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