(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Musikschulbeirat einzurichten.
(2) Die Landesregierung hat den Musikschulbeirat in Angelegenheiten der Musikschulen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Solche Angelegenheiten sind insbesondere:
a) | die die Musikschulen betreffenden Teile des Entwurfes des Landesvoranschlages; | |||||||||
b) | die Erlassung und die Änderung des Musikschulplanes (§ 2); | |||||||||
c) | die Erlassung und die Änderung des Statuts des Tiroler Musikschulwerkes (§ 11); | |||||||||
d) | die Errichtung von Landesmusikschulen einschließlich allfälliger Exposituren (§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1); | |||||||||
e) | die Bestellung der Leiter an Landesmusikschulen (§ 10 Abs. 1); | |||||||||
f) | die Festsetzung des Schulgeldes (§ 9 Abs. 2); | |||||||||
g) | die Erlassung und die Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen (§ 16). |
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