(1) Die beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwar
a) | das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. d auf Vorschlag der Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten; | |||||||||
b) | das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. g auf Vorschlag der Bildungsdirektion; | |||||||||
c) | das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. h auf Vorschlag des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen; | |||||||||
d) | das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. i auf Vorschlag des Tiroler Landesverbandes der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen. |
(2) Für die beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(3) Die Amtsdauer der beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i und deren Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
0 Kommentare zu § 20 T-MG