(1) Der Vorsitzende und die beratenden Mitglieder des Musikschulbeirates bilden den Fachbeirat. Dem Fachbeirat obliegt die fachliche Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Musikschulen.
(2) Der Vorsitzende hat den Fachbeirat nach Bedarf einzuberufen.
(3) Der Fachbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Fachbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen gilt § 23 Abs. 4, 5 und 6 sinngemäß.
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