(1) Elf der weiteren Mitglieder nach § 18 Abs. 1 sind von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach der nach dem d`Hondtschen System zu ermittelnden verhältnismäßigen Stärke im Landtag, wobei der Vorsitzende auf die Anzahl der Mitglieder, für die seiner Partei das Vorschlagsrecht zusteht, nicht anzurechnen ist. Fünf der weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes zu bestellen. Eines der weiteren Mitglieder ist von der Landesregierung auf Vorschlag der Stadtgemeinde Innsbruck zu bestellen. Die Ausübung dieses Vorschlagsrechtes ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Innsbruck. Die vorschlagsberechtigten Stellen haben der Landesregierung innerhalb eines Monats nach der Neuwahl der Landesregierung so viele Personen vorzuschlagen, wie Mitglieder auf sie entfallen. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(2) Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(3) Der Musikschulbeirat hat aus dem Kreis der weiteren Mitglieder einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(4) Die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(5) Die Amtsdauer der weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
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