(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
a) | die Musikschule den Festlegungen des Musikschulplanes entspricht; | |||||||||
b) | die Musikschule im Sinne des § 8 Abs. 1 allgemein und zu gleichen Bedingungen zugänglich ist; | |||||||||
c) | ein Schulgeld in gleicher Höhe wie an Landesmusikschulen zu leisten ist; | |||||||||
d) | dem Leiter und den Lehrern der Musikschule die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen ermöglicht wird; | |||||||||
e) | den zuständigen Organen des Landes Tirol die fachliche Aufsicht über die Musikschule eingeräumt wird; | |||||||||
f) | dem Land Tirol das Recht eingeräumt wird, die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu überprüfen. |
(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
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