(1) Landesmusikschulen haben nach Maßgabe der räumlichen und der personellen Gegebenheiten sowie der vorhandenen Unterrichtsmittel Unterricht in folgenden Ausbildungsbereichen anzubieten:
a) | elementarer Musikunterricht einschließlich der musikalischen Früherziehung; | |||||||||
b) | Gesang unter besonderer Berücksichtigung des Chorgesangs; | |||||||||
c) | Instrumentalausbildung; | |||||||||
d) | Ensemble- und Orchesterspiel; | |||||||||
e) | Musiktheorie; | |||||||||
f) | musikalisch-rhythmische Ausbildung, Tanz- und Bewegungserziehung. |
(2) Landesmusikschulen können Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere Sprecherziehung, darstellendes Spiel und Verbindung der Musik mit anderen Kunstformen, anbieten.
(3) Im Lehrplan kann die Möglichkeit der Erteilung von schwerpunktmäßigem Unterricht in bestimmten Ausbildungsbereichen vorgesehen werden.
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