(1) Die Errichtung von Landesmusikschulen erfolgt
a) | durch die Neugründung einer Landesmusikschule oder | |||||||||
b) | durch die Übernahme einer von einem anderen Erhalter, insbesondere von einer Gemeinde, geführten Musikschule als Landesmusikschule. |
(2) Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend der Festlegungen des Musikschulplanes und bei Vorliegen eines Vertrages zwischen dem Land Tirol und einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden über deren Beitrag zum Aufwand der jeweiligen Landesmusikschule errichtet werden. Das Land Tirol darf einen Vertrag nur abschließen, wenn die Aufbringung des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der am Vertrag beteiligten Gemeinde bzw. Gemeinden auf Dauer gewährleistet ist.
(3) Der Vertrag nach Abs. 2 muß auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Der Vertrag darf frühestens nach einer Laufzeit von zehn Jahren kündbar sein. Die Kündigungsfrist hat mindestens fünf Jahre zu betragen. Eine Kündigung darf überdies nur schriftlich und unter Angabe des Grundes möglich sein.
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