(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 1 hat das Land Tirol als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Landesmusikschulen zu errichten und zu führen.
(2) Die Gesamtheit der Landesmusikschulen bildet das Tiroler Musikschulwerk.
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