(1) Für jede Landesmusikschule sind ein Leiter und die erforderliche Anzahl an Lehrern zu bestellen. Diese müssen die im Hinblick auf die Aufgaben der Landesmusikschulen erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
(2) Dem Leiter obliegt die pädagogische und die administrative Leitung der Landesmusikschule.
(3) Die Landesregierung hat vor der Bestellung des Leiters und nach Möglichkeit auch der Lehrer die Gemeinde (die Gemeinden), die am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der Landesmusikschule beteiligt ist (sind), aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die als Leiter oder Lehrer zu bestellende Person zu erstatten. Sind mehrere Gemeinden am Vertrag beteiligt, so können sie nur einen gemeinsamen Vorschlag erstatten.
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