(1) Exposituren von Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Musikschulplanes und nur in Gemeinden, die am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligt sind, errichtet werden. Hinsichtlich des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand einer Expositur und der Instrumentenzuschüsse des Landes Tirol gelten § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gemeinde, in der die Expositur errichtet werden soll, auch die Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. b zu erbringen hat.
(2) Einzelne Klassen von Landesmusikschulen können vorübergehend außerhalb der Landesmusikschule geführt werden, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele nach § 1 zweckmäßig ist und die Gemeinde, in der die Musikschulklasse geführt werden soll, die Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. a und b erbringt.
0 Kommentare zu § 7 T-MG