§ 21 T-MG Ersatz der Reisekosten

T-MG - Musikschulgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Mitglieder des Musikschulbeirates nach § 18 Abs. 1 und 2 lit. f, g, h und i haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.

(2) Den Ersatzmitgliedern stehen die Ansprüche nach Abs. 1 zu, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.

In Kraft seit 01.09.1992 bis 31.12.9999
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