§ 20 T-MG Bestellung von beratenden Mitgliedern

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwar

a)

das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. d auf Vorschlag der Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten;

b)

das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. hg auf Vorschlag des Landesverbandes der Tiroler BlasmusikkapellenBildungsdirektion;

c)

das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. ih auf Vorschlag des Tiroler Landesverbandes der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen.Tiroler Blasmusikkapellen;

d)

das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. i auf Vorschlag des Tiroler Landesverbandes der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen.

(2) Für die beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(3) Die Amtsdauer der beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i und deren Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.2018

(1) Die beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwar

a)

das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. d auf Vorschlag der Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten;

b)

das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. hg auf Vorschlag des Landesverbandes der Tiroler BlasmusikkapellenBildungsdirektion;

c)

das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. ih auf Vorschlag des Tiroler Landesverbandes der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen.Tiroler Blasmusikkapellen;

d)

das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. i auf Vorschlag des Tiroler Landesverbandes der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen.

(2) Für die beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(3) Die Amtsdauer der beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i und deren Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

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