§ 12 QZV Ökologie OG Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten

QZV Ökologie OG - Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand
  1. (1)Absatz eins,Zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Einzelkomponenten Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Der Wasserhaushalt eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsIm Oberflächenwasserkörper darf nur eine solche Wasserentnahme erfolgen, die mit 20% der Jahreswasserfracht an der Fassungsstelle begrenzt ist. Zu Zeiten, in denen die Wasserführung von April bis September unter der Jahresmittelwasserführung bzw. von Oktober bis März unter der Mittelwasserführung der Wintermonate liegt, ist die Entnahmemenge auf 10% des NQt begrenzt.
    2. 2.Ziffer 2Es treten im Oberflächenwasserkörper nur sehr geringfügige anthropogene Abflussschwankungen auf.
  3. (3)Absatz 3,Der Oberflächenwasserkörper befindet sich in Bezug auf die Durchgängigkeit in einem sehr guten Zustand, wenn die Durchgängigkeit nur derartig geringfügig durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst wird, dass eine ungestörte Migration der gewässertypischen aquatischen Organismen und der natürliche Transport von Sedimenten im Gewässerbett möglich sind.
  4. (4)Absatz 4,Die Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Uferdynamik ist bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen insbesondere an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich.
    2. 2.Ziffer 2Die Sohldynamik ist uneingeschränkt möglich, es gibt keine oder nur vereinzelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung.
    3. 3.Ziffer 3Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil treten nur vereinzelt und nur auf sehr kurzen Strecken auf.
In Kraft seit 28.12.2018 bis 31.12.9999
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