§ 17 QZV Ökologie OG Fischfauna

QZV Ökologie OG - Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) heranzuziehen. Der Fischindex ALFI besteht aus den Modulen Arteninventar, Gilden, Längenfrequenz und Fischbiomasse und besteht aus folgenden acht Maßzahlen:
    1. 1.Ziffer einsAbundanzindex typspezifische Fischarten;
    2. 2.Ziffer 2Anteil Abundanzindex Fremdfischarten;
    3. 3.Ziffer 3Abundanzindex Kleinfischarten;
    4. 4.Ziffer 4Abundanzindex stenöke Arten;
    5. 5.Ziffer 5Abundanzindex Laichwanderer;
    6. 6.Ziffer 6Abundanzindex Laichgilden;
    7. 7.Ziffer 7Längenfrequenz Leitfischart;
    8. 8.Ziffer 8Fischbiomasse.
  2. (2)Absatz 2,Die einzelnen Maßzahlen sind in der Anlage K 1 festgelegt und können einen Wert zwischen 0 und 1 annehmen, wobei 1 den Referenzzustand definiert und jeder kleinere Wert die entsprechende Abweichung vom Referenzzustand ausdrückt. Der Gesamt EQR errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Maßzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ist in Anlage K 2 festgelegt.
In Kraft seit 28.12.2018 bis 31.12.9999
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