§ 7 QZV Ökologie OG (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer), Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten - JUSLINE Österreich
§ 7 QZV Ökologie OG Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten
QZV Ökologie OG - Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Phytoplankton
(1)Absatz eins,Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton ist in Z 2 des Anhanges C zum WRG 1959 umschrieben.Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton ist in Ziffer 2, des Anhanges C zum WRG 1959 umschrieben.
(2)Absatz 2,Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist im Einzelfall durch eine Experteneinschätzung auf der Grundlage der Z 2 des Anhanges C zum WRG 1959 zu beurteilen.Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist im Einzelfall durch eine Experteneinschätzung auf der Grundlage der Ziffer 2, des Anhanges C zum WRG 1959 zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist nur für die Beurteilung des ökologischen Zustandes der Flüsse Donau, March und Thaya heranzuziehen.
In Kraft seit 30.03.2010 bis 31.12.9999
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