Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten ist in Anlage C festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Makrophyten wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom Referenzwert des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt.
In Kraft seit 30.03.2010 bis 31.12.9999
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