§ 4 QZV Ökologie OG Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern

QZV Ökologie OG - Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In dieser Verordnung werden für Typen von Oberflächengewässern Werte für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Die biologischen Qualitätskomponenten sind
    1. 1.Ziffer einsfür Fließgewässer
      1. a)Litera aPhytoplankton,
      2. b)Litera bMakrophyten und Phytobenthos,
      3. c)Litera cbenthische wirbellose Fauna und
      4. d)Litera dFischfauna,
    2. 2.Ziffer 2für Seen
      1. a)Litera aPhytoplankton,
      2. b)Litera bMakrophyten und
      3. c)Litera cFischfauna.
  3. (3)Absatz 3,Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind
    1. 1.Ziffer einsfür Fließgewässer
      1. a)Litera aWasserhaushalt,
      2. b)Litera bMorphologie und
      3. c)Litera cDurchgängigkeit des Flusses,
    2. 2.Ziffer 2für Seen
      1. a)Litera aWasserhaushalt und
      2. b)Litera bMorphologie.
  4. (4)Absatz 4,Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind
    1. 1.Ziffer einsfür Fließgewässer
      1. a)Litera aTemperaturverhältnisse,
      2. b)Litera bSauerstoffhaushalt,
      3. c)Litera cVersauerungszustand,
      4. d)Litera dNährstoffverhältnisse und
      5. e)Litera eSalzgehalt,
    2. 2.Ziffer 2für Seen
      1. a)Litera aSichttiefe,
      2. b)Litera bTemperaturverhältnisse,
      3. c)Litera cSauerstoffhaushalt,
      4. d)Litera dVersauerungszustand,
      5. e)Litera eNährstoffverhältnisse und
      6. f)Litera fSalzgehalt.
  5. (5)Absatz 5,Die Typen von Oberflächengewässern bezogen auf die biologischen Qualitätskomponenten sind
    1. 1.Ziffer einsfür Fließgewässer auf der Grundlage der aquatischen Bioregionen (Anlage A 1) sowie der Kriterien Seehöhe, Einzugsgebietsgröße sowie biotischer Faktoren (saprobieller Grundzustand, trophischer Grundzustand, Fischregionen) in Anlage A 2 und
    2. 2.Ziffer 2für Seen auf der Grundlage der aquatischen Bioregionen (Anlage A 1) sowie der Kriterien Seehöhe und mittlerer Tiefe sowie biotischer Faktoren in Anlage A 3
    festgelegt. Die Information, welchem Gewässertyp ein bestimmter Gewässerabschnitt zuzurechnen ist, ist dem Wasserinformationssystem Austria (WISA), im Internet abrufbar unter http://wisa.lebensministerium.at/, zu entnehmen.
  6. (6)Absatz 6,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem sehr guten ökologischen Zustand, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie im 2. bzw. 3. Hauptstück für den sehr guten Zustand festgelegten Werte für die
      1. a)Litera abiologischen,
      2. b)Litera bhydromorphologischen und
      3. c)Litera callgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 2 der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006, eingehalten wird.Paragraph 6, Absatz 2, der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,, eingehalten wird.
  7. (7)Absatz 7,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem guten ökologischen Zustand, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie im 2. bzw. 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die
      1. a)Litera abiologischen und
      2. b)Litera ballgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und
    2. 2.Ziffer 2die in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte eingehalten werden,
    wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.Die im 2. und 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die von der jeweiligen Qualitätskomponente abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.
  8. (8)Absatz 8,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem mäßigen ökologischen Zustand, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie im 2. bzw. 3. Hauptstück für den mäßigen Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden oder
    2. 2.Ziffer 2wenn zumindest einer der in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte überschritten ist,
    wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.
  9. (9)Absatz 9,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem unbefriedigenden ökologischen Zustand, wenn die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den unbefriedigenden Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.
  10. (10)Absatz 10,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem schlechten ökologischen Zustand, wenn zumindest einer der in Abs. 9 genannten Werte nicht eingehalten wird.Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem schlechten ökologischen Zustand, wenn zumindest einer der in Absatz 9, genannten Werte nicht eingehalten wird.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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