§ 14 QZV Ökologie OG (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer), Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten - JUSLINE Österreich
§ 14 QZV Ökologie OG Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
QZV Ökologie OG - Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
(1)Absatz eins,Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 werden anhand der Parameter Temperatur, biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5), gelöster organischer Kohlenstoff (DOC), Sauerstoffsättigung (O2%), pH-Wert, Orthophosphat (PO4-P), Nitrat (NO3-N) und Chlorid beurteilt.Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, werden anhand der Parameter Temperatur, biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5), gelöster organischer Kohlenstoff (DOC), Sauerstoffsättigung (O2%), pH-Wert, Orthophosphat (PO4-P), Nitrat (NO3-N) und Chlorid beurteilt.
(2)Absatz 2,Die Werte sind für den Parameter
1.Ziffer einsTemperatur in Anlage H 1,
2.Ziffer 2Biologischer Sauerstoffbedarf in Anlage H 2,
3.Ziffer 3Sauerstoffsättigung in Anlage H 4,
4.Ziffer 4pH-Wert in Anlage H 5,
5.Ziffer 5Orthophosphat in Anlage H 6,
6.Ziffer 6Nitrat in Anlage H 7 und
7.Ziffer 7Chlorid in Anlage H 8
festgelegt.
(3)Absatz 3,Die für den guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers festgelegten Werte für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die vom jeweiligen Parameter abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.
(4)Absatz 4,Die methodischen Vorgaben der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten.Die methodischen Vorgaben der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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