§ 2 QZV Ökologie OG Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Oberflächengewässer (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer. Diese Verordnung gilt für alle Oberflächengewässer (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer.
§ 3 QZV Ökologie OG Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer einsTypische Begleitfischart: Eine Fischart, die in der betrachteten Bioregion sowie biozönotischen Region mit meist mittlerer relativer Häufigkeit vorkommt;
- 2.Ziffer 2Benthische wirbellose Fauna (Makrozoobenthos): Eine Sammelbezeichnung für wirbellose Tiere, die den Gewässerboden bewohnen und zumindest in einem Lebensstadium mit freiem Auge sichtbar sind;
- 3.Ziffer 3Bioregion: Eine geographische Einheit, die durch bestimmte aquatische Lebensgemeinschaften charakterisiert ist und sich dadurch eindeutig von anderen Bioregionen unterscheidet. Die österreichischen Bioregionen sind kartografisch in Anlage A 1 dargestellt;
- 4.Ziffer 4EQR-Wert: Das Verhältnis zwischen dem Referenzwert und dem tatsächlich beobachteten Wert. Der Quotient wird als numerischer Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt, wobei ein sehr guter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 1 und ein schlechter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 0 ausgedrückt wird. EQR ist die Abkürzung für Ecological Quality Ratio (Ökologischer Qualitätsquotient);
- 5.Ziffer 5Fischregion (biozönotische Region): Die längszonale Gliederung der Fließgewässer, die auf der Abfolge typischer Lebensgemeinschaften beruht. Der Fischlebensraum wird in die biozönotischen Regionen Epirhithral, Metarhithral, Hyporhithral klein, Schmerlenbach, Gründlingsbach, Hyporhithral groß, Epipotamal klein, Epipotamal mittel, Epipotamal groß und Metapotamal unterteilt;
- 6.Ziffer 6Fließgewässer: Ein natürlich vorkommendes, in natürlich entstandenen oder künstlich hergestellten Eintiefungen ständig oder zeitweilig mit gleichgerichtetem Gefälle auf der Landoberfläche fließendes Wasser einschließlich Gewässerbett (Sohle, Ufer) sowie pflanzlicher und tierischer Lebensgemeinschaften;
- 7.Ziffer 7Gewässertyp: Eine Einteilung der Gewässer in Gruppen, die auf Grund unterschiedlicher geologischer, topographischer und klimatischer Verhältnisse durch bestimmte pflanzliche und tierische Lebensgemeinschaften charakterisiert sind und sich in ihren biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Referenzzuständen unterscheiden;
- 8.Ziffer 8Hypolimnion: Die in Zeiten der Sommerstagnation unter dem Metalimnion (Sprungschicht) gelegene kalte Tiefenschicht eines Sees;
- 9.Ziffer 9Leitfischart: Eine Fischart, die in der betrachteten Bioregion sowie biozönotischen Region mit meist hoher relativer Häufigkeit vorkommt.
- 10.Ziffer 10Makrophyten: Wasserpflanzen mit gegliedertem Sprossaufbau, die in der Regel mit dem freien Auge bestimmbar sind und deren photosynthetisch aktive Teile dauernd oder zumindest für einige Monate im Jahr untergetaucht leben oder auf der Wasseroberfläche treiben.
- 11.Ziffer 11Metric: Eine biologische Maßzahl (in Form eines Kennwerts oder Index) zur Beschreibung der Lebensgemeinschaften, welche deutlich, gerichtet und vorhersagbar auf Belastungen reagiert;
- 12.Ziffer 12Mittelwasser (MQ): Arithmetisches Mittel aller Tagesmittel des Abflusses während eines anzugebenden längeren Zeitabschnitts;
- 13.Ziffer 13Mittleres Jahresniederwasser (MJNQT): Das arithmetische Mittel der Jahresniederwässer einer zusammenhängenden Reihe von Jahren. Die jeweilige Jahresreihe ist anzugeben;
- 14.Ziffer 14Multimetrischer Index: Ein Indexwert, der sich aus der Verrechnung mehrerer Metrics ergibt und so die Berücksichtigung verschiedener Aspekte und Ebenen der Fauna sowie verschiedener Einflussfaktoren ermöglicht;
- 15.Ziffer 15Niederstes Tagesniederwasser (kleinstes Tagesniederwasser; NQT): Das niederste (kleinste) Tagesmittel des Abflusses eines anzugebenden Zeitabschnittes;
- 16.Ziffer 16Niederwasser (NQ): Niederster Wert im betrachteten Zeitabschnitt;
- 17.Ziffer 17Pessimale Schnelle: Eine Gewässerstrecke, die durch ihre geringe Fließtiefe den Fischaufstieg behindern kann;
- 18.Ziffer 18Phytobenthos: Pflanzliche Organismen, die den Gewässergrund besiedeln und auf diesem festsitzen.
- 19.Ziffer 19Phytoplankton: Im freien Wasserkörper schwebende pflanzliche Organismen mit fehlender oder nur geringer Eigenbewegung;
- 20.Ziffer 20Referenzwert: Der Bezugswert für die Berechnung des ökologischen Qualitätsquotienten. Der Referenzwert wird statistisch aus der Bandbreite der an den Referenzstellen eines Gewässertyps gemessenen Werte abgeleitet;
- 21.Ziffer 21Saprobie: Die Intensität des Abbaues organischer Substanzen durch Stoffwechselvorgänge;
- 22.Ziffer 22Saprobieller Grundzustand: Der Referenzzustand für einen Gewässertyp im Hinblick auf organische Belastung;
- 23.Ziffer 23Saprobienindex: Das gewichtete arithmetische Mittel der Saprobiewerte sämtlicher an einer Untersuchungsstelle erfassten Organismen;
- 24.Ziffer 24Schnelle: Ein seichter Gewässerabschnitt mit höherer Fließgeschwindigkeit, gröberem Substrat und erhöhter Oberflächenturbulenz;
- 25.Ziffer 25Schwall und Sunk: Anthropogen erzeugte schnelle Abflussänderungen in Fließgewässern. Erhöhter Abfluss wird als Schwall, geringer Abfluss als Sunk bezeichnet.
- 26.Ziffer 26See: Ein stehendes Gewässer mit oder ohne Zu- und Abfluss durch Fließgewässer;
- 27.Ziffer 27Seltene Begleitfischart: Eine Fischart, die in der betrachteten Bioregion sowie biozönotischen Region mit meist geringer relativer Häufigkeit vorkommt;
- 28.Ziffer 28Talweg: Die ausgleichende Verbindungslinie der tiefsten Punkte eines Strombetts, eines Gerinnes oder eines Tals, die die Linie der größten Tiefe und damit den tiefsten Wasserlauf längs des Stromgerinnes bildet;
- 29.Ziffer 29Trophie: Die Intensität der organischen photoautotrophen Produktion;
- 30.Ziffer 30Trophiezustand: Die Beschreibung der Intensität der Produktion organischer Substanz durch Photosynthese (Primärproduktion) und der Reaktion des Gewässers beim Abbau der sedimentierenden Biomasse;
- 31.Ziffer 31Trophischer Grundzustand: Der Referenzzustand für einen Gewässertyp im Hinblick auf trophische Belastung.
§ 4 QZV Ökologie OG Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern
- (1)Absatz eins,In dieser Verordnung werden für Typen von Oberflächengewässern Werte für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten festgelegt.
- (2)Absatz 2,Die biologischen Qualitätskomponenten sind
- 1.Ziffer einsfür Fließgewässer
- a)Litera aPhytoplankton,
- b)Litera bMakrophyten und Phytobenthos,
- c)Litera cbenthische wirbellose Fauna und
- d)Litera dFischfauna,
- 2.Ziffer 2für Seen
- a)Litera aPhytoplankton,
- b)Litera bMakrophyten und
- c)Litera cFischfauna.
- (3)Absatz 3,Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind
- 1.Ziffer einsfür Fließgewässer
- a)Litera aWasserhaushalt,
- b)Litera bMorphologie und
- c)Litera cDurchgängigkeit des Flusses,
- 2.Ziffer 2für Seen
- a)Litera aWasserhaushalt und
- b)Litera bMorphologie.
- (4)Absatz 4,Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind
- 1.Ziffer einsfür Fließgewässer
- a)Litera aTemperaturverhältnisse,
- b)Litera bSauerstoffhaushalt,
- c)Litera cVersauerungszustand,
- d)Litera dNährstoffverhältnisse und
- e)Litera eSalzgehalt,
- 2.Ziffer 2für Seen
- a)Litera aSichttiefe,
- b)Litera bTemperaturverhältnisse,
- c)Litera cSauerstoffhaushalt,
- d)Litera dVersauerungszustand,
- e)Litera eNährstoffverhältnisse und
- f)Litera fSalzgehalt.
- (5)Absatz 5,Die Typen von Oberflächengewässern bezogen auf die biologischen Qualitätskomponenten sind
- 1.Ziffer einsfür Fließgewässer auf der Grundlage der aquatischen Bioregionen (Anlage A 1) sowie der Kriterien Seehöhe, Einzugsgebietsgröße sowie biotischer Faktoren (saprobieller Grundzustand, trophischer Grundzustand, Fischregionen) in Anlage A 2 und
- 2.Ziffer 2für Seen auf der Grundlage der aquatischen Bioregionen (Anlage A 1) sowie der Kriterien Seehöhe und mittlerer Tiefe sowie biotischer Faktoren in Anlage A 3
festgelegt. Die Information, welchem Gewässertyp ein bestimmter Gewässerabschnitt zuzurechnen ist, ist dem Wasserinformationssystem Austria (WISA), im Internet abrufbar unter http://wisa.lebensministerium.at/, zu entnehmen. - (6)Absatz 6,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem sehr guten ökologischen Zustand, wenn
- 1.Ziffer einsdie im 2. bzw. 3. Hauptstück für den sehr guten Zustand festgelegten Werte für die
- a)Litera abiologischen,
- b)Litera bhydromorphologischen und
- c)Litera callgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und
- 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 2 der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006, eingehalten wird.Paragraph 6, Absatz 2, der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,, eingehalten wird.
- (7)Absatz 7,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem guten ökologischen Zustand, wenn
- 1.Ziffer einsdie im 2. bzw. 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die
- a)Litera abiologischen und
- b)Litera ballgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und
- 2.Ziffer 2die in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte eingehalten werden,
wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.Die im 2. und 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die von der jeweiligen Qualitätskomponente abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist. - (8)Absatz 8,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem mäßigen ökologischen Zustand, wenn
- 1.Ziffer einsdie im 2. bzw. 3. Hauptstück für den mäßigen Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden oder
- 2.Ziffer 2wenn zumindest einer der in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte überschritten ist,
wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist. - (9)Absatz 9,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem unbefriedigenden ökologischen Zustand, wenn die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den unbefriedigenden Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.
- (10)Absatz 10,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem schlechten ökologischen Zustand, wenn zumindest einer der in Abs. 9 genannten Werte nicht eingehalten wird.Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem schlechten ökologischen Zustand, wenn zumindest einer der in Absatz 9, genannten Werte nicht eingehalten wird.
§ 5 QZV Ökologie OG Beurteilung der biologischen Qualitätskomponenten des guten ökologischen Zustandes für Fließgewässer
- (1)Absatz eins,Bei der Bewilligung von Maßnahmen, die hydromorphologische Veränderungen zur Folge haben, sind die zulässigen hydromorphologischen Bedingungen so festzulegen, dass das Qualitätsziel für die biologischen Qualitätskomponenten des ökologischen Zustandes außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung des Qualitätsziels im Bereich der hydromorphologisch veränderten Gewässerabschnitte eingehalten wird.
- (2)Absatz 2,Bei Abwassereinleitungen ist das Qualitätsziel innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten, wobei diese Entfernung in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen hat.
§ 6 QZV Ökologie OG Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen
- (1)Absatz eins,Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind zur Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen auf den ökologischen Zustand jene Qualitätskomponenten heranzuziehen, die hinsichtlich der jeweiligen neuen Belastung sowie schon bestehender Vorbelastungen aussagekräftig sind. Die Aussagekraft der Qualitätskomponenten in Bezug auf Belastungen der Oberflächengewässer ist für Fließgewässer in B 1 der Anlage B und für Seen in B 2 der Anlage B dargestellt.
- (2)Absatz 2,Die Bewertungsergebnisse der biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten (§ 8, Anlage C), Phytobenthos (§ 9, Anlage D), benthische wirbellose Fauna (§ 10, Anlage E), Fischfauna (§ 11, Anlage F) in Fließgewässern und der biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton (§ 15, Anlage I), Makrophyten (§ 16, Anlage J) und Fischfauna (§ 17, Anlage K) in Seen sind gemäß § 9 Z 7 in Verbindung mit Anlage 5 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung auf Plausibilität zu überprüfen. Für die Plausibilitätsprüfung ist die Belastungssituation (Einzelbelastungen und Belastungskombinationen) und das Ergebnis aller anderen relevanten biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten heranzuziehen, die Gründe unterschiedlicher Bewertungsergebnisse der Qualitätskomponenten zu prüfen und nicht plausible Bewertungsergebnisse von der Gesamtbewertung auszuschließen. Die Ermittlung der Werte für die einzelnen Qualitätskomponenten hat unter Heranziehung der in den Anlagen genannten methodischen Vorgaben zu erfolgen.Die Bewertungsergebnisse der biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten (Paragraph 8,, Anlage C), Phytobenthos (Paragraph 9,, Anlage D), benthische wirbellose Fauna (Paragraph 10,, Anlage E), Fischfauna (Paragraph 11,, Anlage F) in Fließgewässern und der biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton (Paragraph 15,, Anlage römisch eins), Makrophyten (Paragraph 16,, Anlage J) und Fischfauna (Paragraph 17,, Anlage K) in Seen sind gemäß Paragraph 9, Ziffer 7, in Verbindung mit Anlage 5 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung auf Plausibilität zu überprüfen. Für die Plausibilitätsprüfung ist die Belastungssituation (Einzelbelastungen und Belastungskombinationen) und das Ergebnis aller anderen relevanten biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten heranzuziehen, die Gründe unterschiedlicher Bewertungsergebnisse der Qualitätskomponenten zu prüfen und nicht plausible Bewertungsergebnisse von der Gesamtbewertung auszuschließen. Die Ermittlung der Werte für die einzelnen Qualitätskomponenten hat unter Heranziehung der in den Anlagen genannten methodischen Vorgaben zu erfolgen.
§ 7 QZV Ökologie OG Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten
Phytoplankton
- (1)Absatz eins,Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton ist in Z 2 des Anhanges C zum WRG 1959 umschrieben.Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton ist in Ziffer 2, des Anhanges C zum WRG 1959 umschrieben.
- (2)Absatz 2,Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist im Einzelfall durch eine Experteneinschätzung auf der Grundlage der Z 2 des Anhanges C zum WRG 1959 zu beurteilen.Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist im Einzelfall durch eine Experteneinschätzung auf der Grundlage der Ziffer 2, des Anhanges C zum WRG 1959 zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist nur für die Beurteilung des ökologischen Zustandes der Flüsse Donau, March und Thaya heranzuziehen.
§ 8 QZV Ökologie OG Makrophyten
- (1)Absatz eins,Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten ist in Anlage C festgelegt.
- (2)Absatz 2,Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Makrophyten wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom Referenzwert des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt.
§ 9 QZV Ökologie OG Phytobenthos
- (1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Phytobenthos sind die Module Trophie, Saprobie und Referenzarten heranzuziehen. Für die Beurteilung der Qualitätskomponente Phytobenthos ist der schlechteste der drei Werte ausschlaggebend. Liegt lediglich einer dieser Werte weniger als 0,03 Indexpunkte von der Klassengrenze entfernt, ist dieser Wert für die Beurteilung nicht heranzuziehen.
- (2)Absatz 2,Der Zustand des Phytobenthos aufgrund des Moduls Trophie ist in Anlage D 1, aufgrund des Moduls Saprobie in Anlage D 2 und aufgrund des Moduls Referenzarten in Anlage D 3 festgelegt. Das Modul Trophie beschreibt die Reaktion des Phytobenthos auf Nährstoffbelastung, das Modul Saprobie beschreibt die Reaktion des Phytobenthos auf organische Belastung und das Modul Referenzarten beschreibt die Synergieeffekte zwischen Nährstoffbelastung und organischer Belastung und Veränderungen anderer Umweltbedingungen.
- (3)Absatz 3,Die Auswirkung der Belastungen auf die Module Trophie, Saprobie und Referenzarten wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzzustand des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt. Die Referenzwerte sind für jede trophische Grundzustandsklasse in Anlage D 4, für jede saprobielle Grundzustandsklasse in Anlage D 5 und für jede Grundzustandsklasse des Referenzartenindex in Anlage D 6 festgelegt.
§ 10 QZV Ökologie OG Benthische wirbellose Fauna
- (1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna sind die Module Saprobie und Allgemeine Degradation heranzuziehen. Für die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist der schlechteste der Werte ausschlaggebend. Liegt lediglich einer dieser Werte in einer schlechteren Zustandsklasse als die übrigen und weniger als 0,02 Indexpunkte von der Klassengrenze entfernt, ist dieser Wert für die Beurteilung nicht heranzuziehen.
- (2)Absatz 2,Der Zustand der benthischen wirbellosen Fauna aufgrund des Moduls Saprobie ist in Anlage E 1 und aufgrund des Moduls Allgemeine Degradation in Anlage E 2 festgelegt. Das Modul Saprobie beschreibt die Reaktion der benthischen wirbellosen Fauna auf organische Belastung, das Modul Allgemeine Degradation beschreibt die Reaktion der benthischen wirbellosen Fauna auf Veränderungen verschiedener Umweltbedingungen wie zB Degradation der Gewässermorphologie, Stau, Restwasser, Feinsedimentbelastung und toxische Belastungen eines Oberflächenwasserkörpers.
- (3)Absatz 3,Die Auswirkung der Belastungen auf die Module Saprobie und allgemeine Degradation wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzzustand des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt. Die Referenzwerte sind für jede saprobielle Grundzustandsklasse in Anlage E 1 und für die allgemeine Degradation in Anlage E 3 festgelegt.
§ 11 QZV Ökologie OG Fischfauna
- (1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Fischindex Austria (FIA) heranzuziehen. Der Fischindex Austria besteht aus den Kriterien Artenzusammensetzung, Altersstruktur, Fischregionsindex und Biomasse. Bei der Beurteilung des mäßigen, unbefriedigenden und schlechten Zustandes der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der schlechteste Wert aus den Kriterien Fischregionsindex und Biomasse sowie dem nur nach den Kriterien Artenzusammensetzung, Altersstruktur und Fischregionsindex berechneten Fischindex Austria ausschlaggebend.
- (2)Absatz 2,Der Zustand der Fischfauna aufgrund des Fischindex Austria ist in Anlage F 1, jener aufgrund des Kriteriums Fischregionsindex in Anlage F 2 und jener aufgrund des Kriteriums Biomasse in Anlage F 3 festgelegt.
- (3)Absatz 3,Der Fischindex Austria wird als Abweichung des Zustandes vom jeweiligen Referenzwert ausgedrückt.
§ 12 QZV Ökologie OG Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten
Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand
- (1)Absatz eins,Zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Einzelkomponenten Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie heranzuziehen.
- (2)Absatz 2,Der Wasserhaushalt eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsIm Oberflächenwasserkörper darf nur eine solche Wasserentnahme erfolgen, die mit 20% der Jahreswasserfracht an der Fassungsstelle begrenzt ist. Zu Zeiten, in denen die Wasserführung von April bis September unter der Jahresmittelwasserführung bzw. von Oktober bis März unter der Mittelwasserführung der Wintermonate liegt, ist die Entnahmemenge auf 10% des NQt begrenzt.
- 2.Ziffer 2Es treten im Oberflächenwasserkörper nur sehr geringfügige anthropogene Abflussschwankungen auf.
- (3)Absatz 3,Der Oberflächenwasserkörper befindet sich in Bezug auf die Durchgängigkeit in einem sehr guten Zustand, wenn die Durchgängigkeit nur derartig geringfügig durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst wird, dass eine ungestörte Migration der gewässertypischen aquatischen Organismen und der natürliche Transport von Sedimenten im Gewässerbett möglich sind.
- (4)Absatz 4,Die Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsDie Uferdynamik ist bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen insbesondere an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich.
- 2.Ziffer 2Die Sohldynamik ist uneingeschränkt möglich, es gibt keine oder nur vereinzelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung.
- 3.Ziffer 3Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil treten nur vereinzelt und nur auf sehr kurzen Strecken auf.
§ 13 QZV Ökologie OG Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand
- (1)Absatz eins,Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Absatz 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den Paragraphen 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
- (2)Absatz 2,Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn
- 1.Ziffer einseine solche Basiswasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die
- a)Litera agrößer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ≥ NQt natürlich),
- b)Litera bin Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,
- c)Litera cin Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als 1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/2 MJNQt natürlich) beträgtund im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und
- 2.Ziffer 2darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass
- a)Litera adie Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,
- b)Litera beine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,
- c)Litera cunterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maßgeblichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und
- d)Litera dgewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.
- (3)Absatz 3,Anthropogene Abflussschwankungen ersetzt sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.
- (4)Absatz 4,Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil beeinträchtigen die typspezifischen Substratbedingungen nur auf kurzen Strecken mehr als gering und ermöglichen zielgerichtete Wanderbewegungen der Fischfauna.
- (5)Absatz 5,Anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum müssen ganzjährig fischpassierbar sein. Die Habitatvernetzung ist nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt.
- (6)Absatz 6,Die Uferdynamik ist nur stellenweise eingeschränkt, die Ufer sind nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und die Sohldynamik ist nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind.
§ 14 QZV Ökologie OG Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
- (1)Absatz eins,Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 werden anhand der Parameter Temperatur, biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5), gelöster organischer Kohlenstoff (DOC), Sauerstoffsättigung (O2%), pH-Wert, Orthophosphat (PO4-P), Nitrat (NO3-N) und Chlorid beurteilt.Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, werden anhand der Parameter Temperatur, biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5), gelöster organischer Kohlenstoff (DOC), Sauerstoffsättigung (O2%), pH-Wert, Orthophosphat (PO4-P), Nitrat (NO3-N) und Chlorid beurteilt.
- (2)Absatz 2,Die Werte sind für den Parameter
- 1.Ziffer einsTemperatur in Anlage H 1,
- 2.Ziffer 2Biologischer Sauerstoffbedarf in Anlage H 2,
- 3.Ziffer 3Sauerstoffsättigung in Anlage H 4,
- 4.Ziffer 4pH-Wert in Anlage H 5,
- 5.Ziffer 5Orthophosphat in Anlage H 6,
- 6.Ziffer 6Nitrat in Anlage H 7 und
- 7.Ziffer 7Chlorid in Anlage H 8
festgelegt. - (3)Absatz 3,Die für den guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers festgelegten Werte für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die vom jeweiligen Parameter abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.
- (4)Absatz 4,Die methodischen Vorgaben der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten.Die methodischen Vorgaben der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten.
§ 15 QZV Ökologie OG Qualitätsziele für Seen
Phytoplankton
- (1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton sind die Module Brettum-Index, Chlorophyll-a-Konzentration und Gesamtbiovolumen heranzuziehen. Alle Module beschreiben die Nährstoffbelastung und die Trophie des Gewässers.
- (2)Absatz 2,Für die Module Gesamtbiovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind EQR-Werte zu errechnen, welche die Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzwert ausdrücken. Die Referenzwerte und Klassengrenzen sowie die EQR-Werte für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind für alle Gewässertypen in Anlage I 1 festgelegt.
- (3)Absatz 3,Aus den EQR-Werten für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind normierte EQR-Werte zu berechnen. Die normierten EQR-Werte der beiden Einzelkomponenten sind für das entsprechende Untersuchungsjahr zu mitteln und ergeben den normierten EQR-Gesamtwert. Die normierten EQR-Gesamtwerte für Referenzwert und Klassengrenzen sind in Anlage I 2 festgelegt.
§ 16 QZV Ökologie OG Makrophyten
- (1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten sind die Metrics Vegetationsdichte, Vegetationsgrenze, Zonierung, Trophieindex und Artenzusammensetzung heranzuziehen.
- (2)Absatz 2,Der Zustand der Metrics Vegetationsdichte, Vegetationsgrenze, Trophieindex und Artenzusammensetzung ist als Indexwert, der Zustand des Metric Zonierung verbal umschrieben in Anlage J 2 für jeden Seentyp festgelegt. Der Gesamtzustand der Qualitätskomponente Makrophyten ist in Anlage J 1 festgelegt.
- (3)Absatz 3,Die Referenzwerte der Module sind in Anlage J 3 festgelegt.
§ 17 QZV Ökologie OG Fischfauna
- (1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) heranzuziehen. Der Fischindex ALFI besteht aus den Modulen Arteninventar, Gilden, Längenfrequenz und Fischbiomasse und besteht aus folgenden acht Maßzahlen:
- 1.Ziffer einsAbundanzindex typspezifische Fischarten;
- 2.Ziffer 2Anteil Abundanzindex Fremdfischarten;
- 3.Ziffer 3Abundanzindex Kleinfischarten;
- 4.Ziffer 4Abundanzindex stenöke Arten;
- 5.Ziffer 5Abundanzindex Laichwanderer;
- 6.Ziffer 6Abundanzindex Laichgilden;
- 7.Ziffer 7Längenfrequenz Leitfischart;
- 8.Ziffer 8Fischbiomasse.
- (2)Absatz 2,Die einzelnen Maßzahlen sind in der Anlage K 1 festgelegt und können einen Wert zwischen 0 und 1 annehmen, wobei 1 den Referenzzustand definiert und jeder kleinere Wert die entsprechende Abweichung vom Referenzzustand ausdrückt. Der Gesamt EQR errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Maßzahlen.
- (3)Absatz 3,Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ist in Anlage K 2 festgelegt.
§ 18 QZV Ökologie OG Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten
Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand
- (1)Absatz eins,Zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Module Wasserhaushalt und Morphologie heranzuziehen.
- (2)Absatz 2,Wasserhaushalt und Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befinden sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsMenge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
- 2.Ziffer 2Tiefenprofil des Sees, Quantität und Struktur des Substrats entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
- 3.Ziffer 3Uferverbauungen haben keinen Einfluss auf die natürliche Zonierung der Wasserpflanzen. Tiefer gehende Uferverbauungen sind nur lokal wirksam.
§ 19 QZV Ökologie OG Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand
- (1)Absatz eins,Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter folgenden hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 15 bis 17 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter folgenden hydromorphologischen Bedingungen werden die in den Paragraphen 15 bis 17 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
- 1.Ziffer einsDie Charakteristik des Oberflächenwasserkörpers entspricht im Wesentlichen dem natürlichen Gewässertyp.
- 2.Ziffer 2Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser weisen nur geringe anthropogene Störungen auf.
- 3.Ziffer 3Tiefenprofil des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sind nur geringfügig verändert.
- 4.Ziffer 4Die Uferverbauung ersetzt in ihrer Tiefe weniger als die Hälfte der obersten Zone der Wasserpflanzen. Tiefergehende Uferverbauungen sind nur lokal wirksam.
- (2)Absatz 2,Die hydromorphologischen Bedingungen können stärkere als die in Abs. 1 Z 1 bis 4 umschriebenen Veränderungen aufweisen, wenn die für die biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte eingehalten sind.Die hydromorphologischen Bedingungen können stärkere als die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 umschriebenen Veränderungen aufweisen, wenn die für die biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte eingehalten sind.
§ 20 QZV Ökologie OG Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
- (1)Absatz eins,Die allgemeinen Bedingungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 werden anhand der Parameter Wassertemperatur im Hypolimnion, Salzgehalt (ausgedrückt durch Chlorid-Konzentration, elektrische Leitfähigkeit und Alkalinität), pH-Wert, Gesamtphosphor-Konzentration, Sichttiefe und Sauerstoffsättigung im Hypolimnion beurteilt.Die allgemeinen Bedingungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, werden anhand der Parameter Wassertemperatur im Hypolimnion, Salzgehalt (ausgedrückt durch Chlorid-Konzentration, elektrische Leitfähigkeit und Alkalinität), pH-Wert, Gesamtphosphor-Konzentration, Sichttiefe und Sauerstoffsättigung im Hypolimnion beurteilt.
- (2)Absatz 2,Die Werte sind für den Parameter
- 1.Ziffer einsTemperatur im Hypolimnion in Anlage L 1,
- 2.Ziffer 2Salzgehalt (Chlorid-Konzentration, elektrische Leitfähigkeit und Alkalinität) in Anlage L 2,
- 3.Ziffer 3pH-Wert in Anlage L 3,
- 4.Ziffer 4Gesamtphosphor-Konzentration in Anlage L 4,
- 5.Ziffer 5Sichttiefe in Anlage L 6 und
- 6.Ziffer 6Sauerstoffsättigung im Hypolimnion in Anlage L 7
für jeden Seentyp festgelegt. - (3)Absatz 3,Die für den guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers festgelegten Werte für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die vom jeweiligen Parameter abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.
- (4)Absatz 4,Die methodischen Vorgaben der MVW sind einzuhalten.
§ 21 QZV Ökologie OG Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 4 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 6 Z 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 22 samt Überschrift, Anlage A 1, A 2.1, A 2.2, A 2.3, A 2.4, Anlage H und Anlage L in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 461/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, samt Überschrift, Anlage A 1, A 2.1, A 2.2, A 2.3, A 2.4, Anlage H und Anlage L in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 3 Z 25 bis 31, § 6 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 erster Satz, § 17, § 19 Abs. 1 erster Satz, § 20 Abs. 1, 2 und 3 sowie die Anlagen A bis L in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 369/2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 25 bis 31, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 2 bis 4, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4, Paragraph 14, Absatz 2 und 3, Paragraph 15, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 3 sowie die Anlagen A bis L in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2018,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 14 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 22 QZV Ökologie OG Bezugnahme auf Unionsrecht
Mit dieser Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000 S 1;
- 2.Ziffer 2Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 1. August 2009.
Anlage
Anl. 9 QZV Ökologie OG
(Anm.: Anlage I als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch eins als PDF dokumentiert)