§ 20 QZV Ökologie OG (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer), Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten - JUSLINE Österreich
§ 20 QZV Ökologie OG Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
QZV Ökologie OG - Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
(1)Absatz eins,Die allgemeinen Bedingungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 werden anhand der Parameter Wassertemperatur im Hypolimnion, Salzgehalt (ausgedrückt durch Chlorid-Konzentration, elektrische Leitfähigkeit und Alkalinität), pH-Wert, Gesamtphosphor-Konzentration, Sichttiefe und Sauerstoffsättigung im Hypolimnion beurteilt.Die allgemeinen Bedingungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, werden anhand der Parameter Wassertemperatur im Hypolimnion, Salzgehalt (ausgedrückt durch Chlorid-Konzentration, elektrische Leitfähigkeit und Alkalinität), pH-Wert, Gesamtphosphor-Konzentration, Sichttiefe und Sauerstoffsättigung im Hypolimnion beurteilt.
(2)Absatz 2,Die Werte sind für den Parameter
1.Ziffer einsTemperatur im Hypolimnion in Anlage L 1,
2.Ziffer 2Salzgehalt (Chlorid-Konzentration, elektrische Leitfähigkeit und Alkalinität) in Anlage L 2,
3.Ziffer 3pH-Wert in Anlage L 3,
4.Ziffer 4Gesamtphosphor-Konzentration in Anlage L 4,
5.Ziffer 5Sichttiefe in Anlage L 6 und
6.Ziffer 6Sauerstoffsättigung im Hypolimnion in Anlage L 7
für jeden Seentyp festgelegt.
(3)Absatz 3,Die für den guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers festgelegten Werte für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die vom jeweiligen Parameter abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.
(4)Absatz 4,Die methodischen Vorgaben der MVW sind einzuhalten.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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