Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Phytoplankton
(1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton sind die Module Brettum-Index, Chlorophyll-a-Konzentration und Gesamtbiovolumen heranzuziehen. Alle Module beschreiben die Nährstoffbelastung und die Trophie des Gewässers.
(2)Absatz 2,Für die Module Gesamtbiovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind EQR-Werte zu errechnen, welche die Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzwert ausdrücken. Die Referenzwerte und Klassengrenzen sowie die EQR-Werte für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind für alle Gewässertypen in Anlage I 1 festgelegt.
(3)Absatz 3,Aus den EQR-Werten für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind normierte EQR-Werte zu berechnen. Die normierten EQR-Werte der beiden Einzelkomponenten sind für das entsprechende Untersuchungsjahr zu mitteln und ergeben den normierten EQR-Gesamtwert. Die normierten EQR-Gesamtwerte für Referenzwert und Klassengrenzen sind in Anlage I 2 festgelegt.
In Kraft seit 28.12.2018 bis 31.12.9999
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