Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Fischindex Austria (FIA) heranzuziehen. Der Fischindex Austria besteht aus den Kriterien Artenzusammensetzung, Altersstruktur, Fischregionsindex und Biomasse. Bei der Beurteilung des mäßigen, unbefriedigenden und schlechten Zustandes der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der schlechteste Wert aus den Kriterien Fischregionsindex und Biomasse sowie dem nur nach den Kriterien Artenzusammensetzung, Altersstruktur und Fischregionsindex berechneten Fischindex Austria ausschlaggebend.
(2)Absatz 2,Der Zustand der Fischfauna aufgrund des Fischindex Austria ist in Anlage F 1, jener aufgrund des Kriteriums Fischregionsindex in Anlage F 2 und jener aufgrund des Kriteriums Biomasse in Anlage F 3 festgelegt.
(3)Absatz 3,Der Fischindex Austria wird als Abweichung des Zustandes vom jeweiligen Referenzwert ausgedrückt.
In Kraft seit 30.03.2010 bis 31.12.9999
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