Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten sind die Metrics Vegetationsdichte, Vegetationsgrenze, Zonierung, Trophieindex und Artenzusammensetzung heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Der Zustand der Metrics Vegetationsdichte, Vegetationsgrenze, Trophieindex und Artenzusammensetzung ist als Indexwert, der Zustand des Metric Zonierung verbal umschrieben in Anlage J 2 für jeden Seentyp festgelegt. Der Gesamtzustand der Qualitätskomponente Makrophyten ist in Anlage J 1 festgelegt.
(3)Absatz 3,Die Referenzwerte der Module sind in Anlage J 3 festgelegt.
In Kraft seit 30.03.2010 bis 31.12.9999
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