§ 18 QZV Ökologie OG (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer), Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten - JUSLINE Österreich
§ 18 QZV Ökologie OG Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten
QZV Ökologie OG - Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand
(1)Absatz eins,Zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Module Wasserhaushalt und Morphologie heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Wasserhaushalt und Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befinden sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1.Ziffer einsMenge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
2.Ziffer 2Tiefenprofil des Sees, Quantität und Struktur des Substrats entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
3.Ziffer 3Uferverbauungen haben keinen Einfluss auf die natürliche Zonierung der Wasserpflanzen. Tiefer gehende Uferverbauungen sind nur lokal wirksam.
In Kraft seit 30.03.2010 bis 31.12.9999
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