Diese Verordnung gilt für alle Oberflächengewässer (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer. Diese Verordnung gilt für alle Oberflächengewässer (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer.
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