§ 2 QZV Ökologie OG Geltungsbereich

QZV Ökologie OG - Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung gilt für alle Oberflächengewässer (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer. Diese Verordnung gilt für alle Oberflächengewässer (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer.

In Kraft seit 30.03.2010 bis 31.12.9999
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