§ 17 QZV Ökologie OG Fischfauna

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Fischindex heranzuziehen. Der Fischindex besteht aus den Modulen
    1. 1.Ziffer einsNachweisqualität der Leitfischart,
    2. 2.Ziffer 2proportionale Längenfrequenz der Leitfischart,
    3. 3.Ziffer 3relative Reproduktion der typspezifischen Arten,
    4. 4.Ziffer 4Fehlen von typspezifischen Arten und
    5. 5.Ziffer 5Über- bzw. Unterschreitung der ursprünglichen Biomasse
    und wird als Abweichung des Zustandes jedes Moduls vom jeweiligen Referenzwert errechnet. Der Referenzwert der Module 1 bis 4 ist in Anlage K 1, der Referenzwert des Moduls 5 ist in der Anlage K 2 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Zur Gesamtbeurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna wird gemäß Anlage K 1 für jedes Modul die Abweichung vom Referenzwert je nach dem Grad der Abweichung mit einer Punktezahl ausgedrückt. Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ergibt sich aus der Zuordnung der Summe der für jedes Modul ermittelten Punkte zu den in Anlage K 3 festgelegten Zustandsklassen.
  3. (1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) heranzuziehen. Der Fischindex ALFI besteht aus den Modulen Arteninventar, Gilden, Längenfrequenz und Fischbiomasse und besteht aus folgenden acht Maßzahlen:
    1. 1.Ziffer einsAbundanzindex typspezifische Fischarten;
    2. 2.Ziffer 2Anteil Abundanzindex Fremdfischarten;
    3. 3.Ziffer 3Abundanzindex Kleinfischarten;
    4. 4.Ziffer 4Abundanzindex stenöke Arten;
    5. 5.Ziffer 5Abundanzindex Laichwanderer;
    6. 6.Ziffer 6Abundanzindex Laichgilden;
    7. 7.Ziffer 7Längenfrequenz Leitfischart;
    8. 8.Ziffer 8Fischbiomasse.
  4. (2)Absatz 2,Die einzelnen Maßzahlen sind in der Anlage K 1 festgelegt und können einen Wert zwischen 0 und 1 annehmen, wobei 1 den Referenzzustand definiert und jeder kleinere Wert die entsprechende Abweichung vom Referenzzustand ausdrückt. Der Gesamt EQR errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Maßzahlen.
  5. (3)Absatz 3,Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ist in Anlage K 2 festgelegt.

Stand vor dem 27.12.2018

In Kraft vom 30.03.2010 bis 27.12.2018
  1. (1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Fischindex heranzuziehen. Der Fischindex besteht aus den Modulen
    1. 1.Ziffer einsNachweisqualität der Leitfischart,
    2. 2.Ziffer 2proportionale Längenfrequenz der Leitfischart,
    3. 3.Ziffer 3relative Reproduktion der typspezifischen Arten,
    4. 4.Ziffer 4Fehlen von typspezifischen Arten und
    5. 5.Ziffer 5Über- bzw. Unterschreitung der ursprünglichen Biomasse
    und wird als Abweichung des Zustandes jedes Moduls vom jeweiligen Referenzwert errechnet. Der Referenzwert der Module 1 bis 4 ist in Anlage K 1, der Referenzwert des Moduls 5 ist in der Anlage K 2 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Zur Gesamtbeurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna wird gemäß Anlage K 1 für jedes Modul die Abweichung vom Referenzwert je nach dem Grad der Abweichung mit einer Punktezahl ausgedrückt. Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ergibt sich aus der Zuordnung der Summe der für jedes Modul ermittelten Punkte zu den in Anlage K 3 festgelegten Zustandsklassen.
  3. (1)Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) heranzuziehen. Der Fischindex ALFI besteht aus den Modulen Arteninventar, Gilden, Längenfrequenz und Fischbiomasse und besteht aus folgenden acht Maßzahlen:
    1. 1.Ziffer einsAbundanzindex typspezifische Fischarten;
    2. 2.Ziffer 2Anteil Abundanzindex Fremdfischarten;
    3. 3.Ziffer 3Abundanzindex Kleinfischarten;
    4. 4.Ziffer 4Abundanzindex stenöke Arten;
    5. 5.Ziffer 5Abundanzindex Laichwanderer;
    6. 6.Ziffer 6Abundanzindex Laichgilden;
    7. 7.Ziffer 7Längenfrequenz Leitfischart;
    8. 8.Ziffer 8Fischbiomasse.
  4. (2)Absatz 2,Die einzelnen Maßzahlen sind in der Anlage K 1 festgelegt und können einen Wert zwischen 0 und 1 annehmen, wobei 1 den Referenzzustand definiert und jeder kleinere Wert die entsprechende Abweichung vom Referenzzustand ausdrückt. Der Gesamt EQR errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Maßzahlen.
  5. (3)Absatz 3,Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ist in Anlage K 2 festgelegt.

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