§ 14 PLH-Verordnung 2010 (Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ), Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten - JUSLINE Österreich
§ 14 PLH-Verordnung 2010 Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten
PLH-Verordnung 2010 - Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ungeachtet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Vertragsnehmer verpflichtet, Ungeachtet weitergehender Bestimmungen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist der Vertragsnehmer verpflichtet,
1.Ziffer einsordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
2.Ziffer 2gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Ware, die Gegenstand eines Lagervertrages ist,
3.Ziffer 3jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
4.Ziffer 4die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren,die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren,
5.Ziffer 5im Fall automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung zu gewährleisten, dass für die Dauer der Aufbewahrungsfrist Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben erstellt werden können.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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