§ 9 PLH-Verordnung 2010 (Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ), Meldepflichten - JUSLINE Österreich
§ 9 PLH-Verordnung 2010 Meldepflichten
PLH-Verordnung 2010 - Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Vertragsnehmer hat der AMA
1.Ziffer einsTagesmeldungen über den Ein- und Ausgang der Buttermengen nach dem von der AMA aufgelegten Muster innerhalb einer Woche zu erstatten sowie
2.Ziffer 2nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Ware, die Gegenstand eines Lagervertrages ist, bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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