§ 8 PLH-Verordnung 2010 (Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ), Auslagerung von Butter - JUSLINE Österreich
§ 8 PLH-Verordnung 2010 Auslagerung von Butter
PLH-Verordnung 2010 - Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Bei der Auslagerung von Butter aus der privaten Lagerhaltung hat eine Teilmenge mindestens 1.000 kg zu betragen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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