§ 13 PLH-Verordnung 2010 (Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ), Gewährung der Beihilfe - JUSLINE Österreich
§ 13 PLH-Verordnung 2010 Gewährung der Beihilfe
PLH-Verordnung 2010 - Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren.
(2)Absatz 2,Auf Antrag kann die AMA eine Vorschusszahlung in Höhe der beantragten Menge gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschusszahlung sind nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen.Auf Antrag kann die AMA eine Vorschusszahlung in Höhe der beantragten Menge gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach Artikel 31, der Verordnung (EG) Nr. 826 aus 2008, erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschusszahlung sind nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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